Der Zeitbedarf für die Administration und die Anforderungen zur Dokumentation steigen stetig.
Sie sehen den Dokumentations-Wald vor lauter Bäumen nicht mehr? Konzentrieren Sie sich auf Ihr Tagesgeschäft, lassen Sie sich helfen und fachkompetent bei folgenden Aufgaben unterstützen:
- Stoffstrombilanz
- Düngebedarfsermittlung
- Aufzeichnung der Düngemaßnahmen
- Unterstützung Gemeinsamer Antrag in FIONA
- Unterstützung Agrardieselantrag
- Bodenproben maschinell ziehen lassen
- N-Min Analysen
- usw.
Unser Mitarbeiter Stefan Schultheiß ist fit Rund um das Thema Düngeverordnung und helft Ihnen gern bei Fragen und Unklarheiten weiter. Ebenfalls unterstützen wir Sie gerne bei den Dokumentationspflichten rund um die Düngeverordnung oder übernehmen diesen Teil individuell für Ihren Betrieb.
Düngebedarfsermittlung
Immer vor der ersten Düngung, mit Düngern mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff und Phosphat, muss für den jeweiligen Schlag eine Düngebedarfsermittlung erstellt und dokumentiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob mineralisch oder organisch gedüngt wird. Die N-Min Werte zur Berechnung der Ermittlungen werden auf der Seite des LTZ-Augustenberg veröffentlicht. https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Nitratinformationsdienst
Sie können Schläge die die gleichen Voraussetzung haben und gleich bewirtschaftet werden zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammen fassen.
Aufzeichnung der Düngemaßnahmen
Bitte beachten Sie die Vorgabe der Düngeverordnung ausgebrachte Düngemengen innerhalb von 2 Tagen zu dokumentieren. Sie sind verpflichtet Aufzeichnungen für die mineralische und organische Düngung zu erbringen. Vorlagen zur Aufzeichnung Ihrer Düngemaßnahmen erhalten Sie bei uns in der Geschäftsstelle oder Sie können diese hier über unsere Homepage herunterladen.
Bitte denken Sie ebenfalls an die Aufsummierung der Düngebedarfsermittlung zu einem jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz und einer Aufsummierung der Düngemaßnahmen zu einem im Betrieb ausgebrachten Nährstoffeinsatz. Dies muss für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.03. (erstmals zum 31.03.2022) erstellt sein.
Stoffstrombilanz
Seit 2018 sind bestimmte Betriebe verpflichtet eine Stoffstrombilanz für das vergangene Jahr zu erstellen. Hierfür müssen alle Nährstoffzufuhren und alle Nährstoffabgaben bilanziert werden. Die Stoffstrombilanz ist innerhalb der ersten 6 Monate des Folgejahres zu erstellen. Der Stichtag für die „Stoffstrombilanz nach Kalenderjahr“ ist somit der 30.06. Der Bilanzwert darf dabei 175 kg N je Hektar nicht überschreiten. Sie sind sich unsicher ob Sie die Stoffstrombilanz für Ihren Betrieb erstellen müssen? Hier finden Sie den Entscheidungsbaum.
Ab 2023 wird die Erstellung der Stoffstrombilanz für alle Betriebe mit mehr als 20 ha oder über 50 GV je Betrieb verpflichtend sein.
Sie möchten, dass wir für Ihren Betrieb die Stoffstrombilanz erstellen? Bitte füllen Sie untenstehendes Datenblatt aus und lassen Sie uns dieses zukommen.
Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich gerne in der Geschäftsstelle. Wir unterstützen Sie bei den Berechnungen.